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   StGH Hessen, 16.01.2001 - P.St. 1358   

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https://dejure.org/2001,15292
StGH Hessen, 16.01.2001 - P.St. 1358 (https://dejure.org/2001,15292)
StGH Hessen, Entscheidung vom 16.01.2001 - P.St. 1358 (https://dejure.org/2001,15292)
StGH Hessen, Entscheidung vom 16. Januar 2001 - P.St. 1358 (https://dejure.org/2001,15292)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • StGH Hessen, 19.07.1999 - P.St. 1409
    Auszug aus StGH Hessen, 16.01.2001 - P.St. 1358
    Nach dieser Vorschrift fordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.7.1999-P.St. 1409-, ZMR 1999, 682 ).

    Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Gegenstand des Verfahrens in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrundezulegen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.07.1999-P.St.1409-, ZMR 1999, 682 ; Urteil vom 05.04.2000-P.St.1302-, ZMR 2000, 437 ).

    Die aus der Garantie rechtlichen Gehörs weiterfolgende Pflicht des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen mit einzubeziehen, bedeutet nicht zugleich, dass ein Gericht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnen, inhaltlich bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar dokumentieren muss (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.07.1999- P.St.1409-, a.a.0.).

    Deshalb kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch Verletzung der Pflicht zur Erwägung von Beteiligtenvorbringen nur in Betracht kommen, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -, a.a.O.).

  • StGH Hessen, 05.04.2000 - P.St. 1302

    Rechtliches Gehör

    Auszug aus StGH Hessen, 16.01.2001 - P.St. 1358
    Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Gegenstand des Verfahrens in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrundezulegen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.07.1999-P.St.1409-, ZMR 1999, 682 ; Urteil vom 05.04.2000-P.St.1302-, ZMR 2000, 437 ).

    Die von der Garantie rechtlichen Gehörs umfasste Befugnis eines Verfahrensbeteiligten, sich zur Rechtslage zu äußern, begründet allerdings für das Gericht im Grundsatz keine Pflicht, auf seine Rechtsauflassung hinzuweisen oder ein Rechtsgespräch zu führen (vgl. StGH, Urteil vom 05.04.2000-P.St. 1302-, ZMR 2000, 437 ).

    Lediglich in dem Ausnahmefall, in dem das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abzustellen beabsichtigt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, ist verfassungsrechtlich durch die Garantie rechtlichen Gehörs ein rechtlicher Hinweis des Gerichts geboten (vgl. StGH, Urteil vom 05.04.2000-P.St.1302-, ZMR 2000, 437 ; ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa BVerfGE 86, 133 ).

  • StGH Hessen, 13.06.2001 - P.St. 1409

    Rechtliches Gehör; Gehörsrecht; Willkürverbot; Prüfungsmaßstab; Subsidiarität;

    Auszug aus StGH Hessen, 16.01.2001 - P.St. 1358
    Nach dieser Vorschrift fordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.7.1999-P.St. 1409-, ZMR 1999, 682 ).

    Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Gegenstand des Verfahrens in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrundezulegen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 19.07.1999-P.St.1409-, ZMR 1999, 682 ; Urteil vom 05.04.2000-P.St.1302-, ZMR 2000, 437 ).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus StGH Hessen, 16.01.2001 - P.St. 1358
    Lediglich in dem Ausnahmefall, in dem das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abzustellen beabsichtigt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, ist verfassungsrechtlich durch die Garantie rechtlichen Gehörs ein rechtlicher Hinweis des Gerichts geboten (vgl. StGH, Urteil vom 05.04.2000-P.St.1302-, ZMR 2000, 437 ; ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa BVerfGE 86, 133 ).
  • StGH Hessen, 09.06.1999 - P.St. 1299

    Rechtliches Gehör; Gehörsrecht; Darlegungspflicht; Darlegung;

    Auszug aus StGH Hessen, 16.01.2001 - P.St. 1358
    Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Urteil vom 09.06.1999-P.St. 1299-, …
  • StGH Hessen, 05.04.2000 - P.St. 1316

    Willkürverbot; Gesetzlicher Richter; Rechtliches Gehör

    Auszug aus StGH Hessen, 16.01.2001 - P.St. 1358
    Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 05.04.2000- P.St. 1316-, StAnz. 2000, S. 2501).
  • StGH Hessen, 15.08.2002 - P.St. 1430

    Unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung des Willkürverbots und des

    Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 - P.St. 1358 -, StAnz. 2001, S. 1177).

    Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 - P.St.1358 -,a.a.0.).

    Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG - verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet zwar die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, gewährt jedoch keinen Schutz dagegen, dass ein Fachgericht nach seiner insofern maßgeblichen Rechtsauffassung das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 - P.St.1358 -, a.a.0.).Die mit der Grundrechtsklage angegriffene Entscheidung des Landgerichts beruht auf dem jedenfalls fehlenden Vorsatz des Beklagten des Ausgangsverfahrens.

  • StGH Hessen, 10.10.2001 - P.St. 1415

    Unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen

    Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung, dass in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der benannten Grundrechte der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 - P.St. 1358 - StAnz. 2001, S. 1177).

    Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Gegenstand des Verfahrens in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 - P.St. 1358 - StAnz. 2001, S. 1177).

  • StGH Hessen, 11.12.2006 - P.St. 2069

    1. Die Antragsberechtigung "jeder Person" (Art. 131 Abs. 3 HV, § 19 Abs. 2 Nr. 9

    Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, dass sie sich zu dessen Verfahrensstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seinen Entscheidungen nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschlüsse vom 16.01.2001 - P.St. 1358 -, StAnz. 2001, S. 1177 [1180], und vom 15.08.2002 - P.St. 1619 -, StAnz. 2002, S. 3735 [3736]).
  • StGH Hessen, 11.09.2002 - P.St. 1511

    Mangels Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung des

    Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG muss der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung bestimmte Grundrechte der Hessischen Verfassung verletzt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 -P.St.1358-, StAnz. 2001, S. 1177).
  • StGH Hessen, 15.05.2002 - P.St. 1741

    Mangels Substantiierung offensichtlich unbegründete Grundrechtsklage - kein

    Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zu dessen Verfahrensstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 - P.St. 1358 -, StAnz. 2001, S. 1177).
  • StGH Hessen, 12.09.2002 - P.St. 1775

    Haftbefehl

    Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 16.01.2001 - P.St. 1358 -, StAnz. 2001, S. 1177).
  • StGH Hessen, 15.08.2002 - P.St. 1533

    Mangels Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung der

    Denn das Gehörsrecht als Verfahrensgrundrecht garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zu dessen Verfahrensstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 - P.St. 1358 -, StAnz. 2001, S. 1177).
  • StGH Hessen, 19.06.2002 - P.St. 1756

    Unsubstantiierte Grundrechtsklage gegen behördliche Versagung von

    Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage, dass in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch das angegriffene Handeln der öffentlichen Gewalt ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 - P.St. 1358 -, StAnz. 2001, S. 1177).
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